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Gebiete, in die die Fischerei nicht hineindarf - eine hoffentliche seltene Ausnahme mit gutem Grund unter Wahrung der verfassungserechtlichen Bedeutung der Fischerei
Insbesondere der naturschutzrechtliche Gebietsschutz fordert in jüngster Zeit die Fischerei heraus. Naturschutzbehörden sind zum Teil bemüht, und zwar aufgrund einer einseitigen Wahrnehmung der Fischerei als Lärm- und Störungsquelle, die Fischereiausbüng an bestimmten Gewässerabschnitten auszuschließen. Dem werden durch die Rechtsprechung Grenzen gesetzt (insbesondere: OVG Lüneburg, Entsch. v. 08.07.2004 = NuR 2005, 411 ff.; OVG Lüneburg, Entsch. v. 14.12.2006 = NuR 2007, 271 ff.). Danach kann der Schutzzweck eines Naturschutzgebietes auch Einschränkungen der Fischereiausübung bis hin zu einem Verbot rechtfertigen. Solche Einschränkungen müssen aber verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein. Der Verordnungsgeber muss die Belange des Naturschutzes gegen die Interessen des Fischereiberechtigten gerecht abwägen. Insbesondere ist der Verordnungsgeber verpflichtet, den eigentumsrechtlichen Schutz des Fischereirechts nach Art. 14 GG (s.o. Fischereirecht - Grund und Grenzen) zu beachten. Deshalb ist es grundsätzlich unzulässig, die Erholungsnutzung zuzulassen, das Angeln aber zu verbieten, denn der Eigentumsschutz verschafft dem Fischereirecht grundsätzlich ein höheres Gewicht. Umgekehrt ist es möglich, den gesetzlich zulässigen Gemeingebrauch an einem Gewässer (s.o. Fischerei und Bootsfahrt) durch eine Schutzgebietsverordnung einzuschränken, die Fischereiausübung aber unberührt zu belassen (OVG Lüneburg, Entsch. v. 25.09.2003 = NuR 2004, 122 ff.). Das Befahren von kleineren naturnahen Fließgewässern mit Booten oder schwer zu steuernden Flößen kann wegen der damit verbundenen Schädigung des Gewässers und des Fischbestandes etwa durch Grundberührungen z.B. verboten werden, während die Fischerei erlaubt bleibt (Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Art. 1 BayFiG, Rn. 112; nach hiesiger Ansicht zu undifferenziert: VDSF (Hrsg.), Angelfischerei und Naturschutz, 2004).
Im Zuge der Beschränkung der Fischereiausübung muss auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beachtet werden. So ist es nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg unzulässig, die Fischereiausübung ganzjährig zu verbieten, während die Jagdausübung weitgehend zulässig bleibt. Vor allem wegen des Störpotenzials der Jagd auf Wasservögel besteht kein sachlicher Grund, die Fischerei und die Jagd ungleich zu behandeln (Braun/Keiz a.a.O.).