Wichtige Infos!

ACHTUNG WICHTIGER HINWEIS Aktuell nehmen die Naturschutzwacht sowie die Untere Naturschutzbehörde im Landkreis Lichtenfels vermehrt Freizeitnutzungen an Gewässern wahr, unter anderem auch aufgrund zunehmender Angelaktivitäten. Dabei wird mit Fahrzeugen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der Natur gefahren oder geparkt, ohne dass hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde bzw. vorgewiesen werden kann. Aus naturschutzrechtlicher Sicht stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass etwaige Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuse von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können. Um weiter Verstöße zu vermeiden bitten wir unsere aktiven Angler und Naturliebhaber, die entlang des Mains zu Verfügung stehenden, ausgewiesenen Parkplätze unbedingt zu nutzen. Vor Ort stehen Ihnen im Zweifelsfalle unsere Fischereiaufseher mit Rat und Tat zur Seite.
Für die Kuhweide in Seubelsdorf werden wie gehabt beim Angelspezi in Bad Staffelstein Schlüssel hinterlegt. Diese können gegen ein Pfand von 20€ entliehen werden und müssen spätestens am nächsten Tag zurückgebracht werden.
Verkaufsstart der Angelkarten für 2024 ! Ab dem 01.Dezember 2023 liegen die neuen Jahres-/ Wochen-/ und Tageskarten für die Angelsaison 2024 in unseren gelisteten Verkaufsstellen in Bad Staffelstein, Lichtenfels, Neuensee und Stockheim für Euch bereit.

Gebiete, in die die Fischerei nicht hineindarf - eine hoffentliche seltene Ausnahme mit gutem Grund unter Wahrung der verfassungserechtlichen Bedeutung der Fischerei

Insbesondere der naturschutzrechtliche Gebietsschutz fordert in jüngster Zeit die Fischerei heraus. Naturschutzbehörden sind zum Teil bemüht, und zwar aufgrund einer einseitigen Wahrnehmung der Fischerei als Lärm- und Störungsquelle, die Fischereiausbüng an bestimmten Gewässerabschnitten auszuschließen. Dem werden durch die Rechtsprechung Grenzen gesetzt (insbesondere: OVG Lüneburg, Entsch. v. 08.07.2004 = NuR 2005, 411 ff.; OVG Lüneburg, Entsch. v. 14.12.2006 = NuR 2007, 271 ff.). Danach kann der Schutzzweck eines Naturschutzgebietes auch Einschränkungen der Fischereiausübung bis hin zu einem Verbot rechtfertigen. Solche Einschränkungen müssen aber verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein. Der Verordnungsgeber muss die Belange des Naturschutzes gegen die Interessen des Fischereiberechtigten gerecht abwägen. Insbesondere ist der Verordnungsgeber verpflichtet, den eigentumsrechtlichen Schutz des Fischereirechts nach Art. 14 GG (s.o. Fischereirecht - Grund und Grenzen) zu beachten. Deshalb ist es grundsätzlich unzulässig, die Erholungsnutzung zuzulassen, das Angeln aber zu verbieten, denn der Eigentumsschutz verschafft dem Fischereirecht grundsätzlich ein höheres Gewicht. Umgekehrt ist es möglich, den gesetzlich zulässigen Gemeingebrauch an einem Gewässer (s.o. Fischerei und Bootsfahrt) durch eine Schutzgebietsverordnung einzuschränken, die Fischereiausübung aber unberührt zu belassen (OVG Lüneburg, Entsch. v. 25.09.2003 = NuR 2004, 122 ff.). Das Befahren von kleineren naturnahen Fließgewässern mit Booten oder schwer zu steuernden Flößen kann wegen der damit verbundenen Schädigung des Gewässers und des Fischbestandes etwa durch Grundberührungen z.B. verboten werden, während die Fischerei erlaubt bleibt (Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Art. 1 BayFiG, Rn. 112; nach hiesiger Ansicht zu undifferenziert: VDSF (Hrsg.), Angelfischerei und Naturschutz, 2004).

 

Im Zuge der Beschränkung der Fischereiausübung muss auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beachtet werden. So ist es nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg unzulässig, die Fischereiausübung ganzjährig zu verbieten, während die Jagdausübung weitgehend zulässig bleibt. Vor allem wegen des Störpotenzials der Jagd auf Wasservögel besteht kein sachlicher Grund, die Fischerei und die Jagd ungleich zu behandeln (Braun/Keiz a.a.O.).

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