Wichtige Infos!

ACHTUNG WICHTIGER HINWEIS Aktuell nehmen die Naturschutzwacht sowie die Untere Naturschutzbehörde im Landkreis Lichtenfels vermehrt Freizeitnutzungen an Gewässern wahr, unter anderem auch aufgrund zunehmender Angelaktivitäten. Dabei wird mit Fahrzeugen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der Natur gefahren oder geparkt, ohne dass hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde bzw. vorgewiesen werden kann. Aus naturschutzrechtlicher Sicht stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass etwaige Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuse von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können. Um weiter Verstöße zu vermeiden bitten wir unsere aktiven Angler und Naturliebhaber, die entlang des Mains zu Verfügung stehenden, ausgewiesenen Parkplätze unbedingt zu nutzen. Vor Ort stehen Ihnen im Zweifelsfalle unsere Fischereiaufseher mit Rat und Tat zur Seite.
Für die Kuhweide in Seubelsdorf werden wie gehabt beim Angelspezi in Bad Staffelstein Schlüssel hinterlegt. Diese können gegen ein Pfand von 20€ entliehen werden und müssen spätestens am nächsten Tag zurückgebracht werden.
Verkaufsstart der Angelkarten für 2024 ! Ab dem 01.Dezember 2023 liegen die neuen Jahres-/ Wochen-/ und Tageskarten für die Angelsaison 2024 in unseren gelisteten Verkaufsstellen in Bad Staffelstein, Lichtenfels, Neuensee und Stockheim für Euch bereit.

Die Diskussion um catch and release

von Dr. Oliver Freiburg

Wir verzeichnen eine qualitative und quantitative Professionalisierung des Angelns. Aufgrund einer zum Teil sprunghaften Verbesserung der Methoden und des Geräts beim Freizeitfischen ist es möglich geworden, große und sehr große Fische in großer Zahl zu fangen, wobei modern geschulte und versierte Angler dabei zum Teil die beruflich ausgebüte Fischerei in den Schatten stellen können. Diese Professionalisierung geht vom Karpfenangeln aus und hat sich in andere Bereiche des Angelns fortgesetzt. Sie hat deutschland- und weltweit eine lebhafte Diskussion über das Freilassen geangelter Fische entwickelt, die seit Jahren mehr oder weniger offen geführt wird, und zwar zum Teil auf der Basis des geltenden Rechts (de lege lata) und zum Teil rechtspolitisch über für nötig erachtete Änderungen des Rechts (de lege ferenda). Oft werden beide Themenkreise nicht sauber getrennt und zum Teil läßt auch die Sach- und Rechtskenntnis der Diskutanten zu wünschen übrig. Nach geltendem Recht, und zwar dem als Bundesrecht geltenden Tierschutzgesetz (TierSchG), darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leider oder Schäden zufügen, § 1 Satz 2 TierSchG. Der einschlägige und führende Kommentar zum Bayerischen Fischereirecht von Braun/Keiz, Art. 1, Rn. 72, schreibt dazu wörtlich:

 

"Die Rechtsprechung läßt offen, ob der Fang eines Fisches mit der Handangel für den Fisch mit Schmerzen verbunden ist. Sie geht aber davon aus, dass dem Fisch zumindest Leiden zugefügt werden. Diese Beeinträchtigung verstößt allerdings dann nicht gegen das TierSchG, wenn sie durch einen "vernünftigen Grund" gerechtfertigt ist. Den Begriff "vernünftiger Grund" definiert das TierSchG aus einleuchtenden Motiven nicht. Eine Begriffsbestimmung könnte die Fülle und Vielfalt der rechtfertigenden Sachverhalte mit vertretbarem Aufwand nicht abbilden. Zudem müßte der Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zum Tierschutz nachgezeichnet werden. Es handelt sich um einen bewußt offen gehaltenen, unbestimmen Begriff. Ganz allgemein kann ein "vernünftiger Grund" angenommen werden, wenn jemand einen rechtlich anerkannten Zweck mit rechten (d.h. angemessenen) Mitteln verfolgt. Die gesetzmäßige Fischereiausübung mit zulässigen Methoden und Geräten ist von der Rechtsordnung gebilligt, obwohl sie mit Verletzungen und evtl. auch Leiden für den Fisch verbunden ist und letztlich auf seine Tötung hinausläuft. Voraussetzung ist allerdings, dass die Fischerei in ihrem anerkannten Sinn entsprechend und im Übrigen waidgericht ausgeübt wird."

Dem ist aus hiesiger Sicht nichts hinzuzufügen. Das Tierschutzgesetz ist ein demokratisch legitimiertes Gesetz. In ihm kommt der Wille der Mehrheit zum Ausdruck, mag auch vielleicht eine Minderheit damit nicht glücklich sein. Die Minderheit wird den Willen der Mehrheit zu respektieren haben. Dass der Gesetzgeber das Tierschutzgesetz ändert, ist unwahrscheinlich. Die Diskussion sollte sich deshalb der Frage zuwenden, was denn der "anerkannte Sinn" der Fischerei ist. Dabei geht es aber auch nicht um irgendwelche Wunschvorstellungen des jeweiligen Betrachters, sondern um den anerkannten Sinn der Fischerei nach den einschlägigen Gesetzen, also in Bayern dem FiG und der AVFiG. Danach gibt das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten die Befugnis, in einem oberirdischen Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 FiG. Mit der Fischereiausübung ist die Pflicht zur Hege verbunden, Art. 1 Abs. 2 Satz 1 FiG. Jede Fischereiausübung hat dem Leitbild der Nachhaltigkeit zu entsprechen, Art. 1 Abs. 3 Satz 1 FiG. Eine nachhaltige Fischerei liegt im öffentlichen Interesse und ist ein wesentliches Kulturgut, Art. 1 Abs. 4 BayFiG. Der Begriff der Nachhaltigkeit stammt ursprünglich aus der Forstwirtschaft des 19. Jh. und hat, nachdem er bei uns dann in der Versenkung verschwand, eine internationale Karriere gemacht ("sustainable development") und dann den Weg zurück in unser Landwirtschafts- und Naturschutzrecht gefunden. Er meint, dass das Naturgut zwar genutzt, aber dabei nicht zerstört, sondern weiter gefestigt und ausgebaut werden soll. Er meint ein "sowohl-als-auch", also Nutzung und Schutz. Der Reiz dieses Begriffs liegt darin, dass er scheinbar gegensätzliche und sich aufhebende Tendenzen zusammenführt. Und genau das ist das Kernstück der Fischerei: Fischfang und fischfaunatischer Naturschutz in Einem, also ein Paradoxon. So eigentümlich es dabei zunächst klingt: Gerade die Nutzung eines Tieres kann für die Tierart eine Erfolgsgeschichte sein. Das liegt daran, dass der Nutzer ein anhaltendes Interesse am genutzten Tier hat. Obwohl er fängt und tötet, liegt es ihm doch am Herzen. Und so denken auch eigentlich alle Angler.

 

Dem Leitbild der Nachhaltigkeit kann es aber nicht entsprechen, dass jeder, aber auch jeder gefangene Fisch entnommen und getötet wird, bis die Population vernichtet ist. Dem Leitbild der Nachhaltigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 3 und Abs. 4 FiG entspricht es vielmehr, dass nur die Fische gefangen und getötet werden, die der Fischer auch verwertet. Fängt der Angler, der einen Speisekarpfen für drei oder vier Personen haben möchte, einen Karpfen mit 20, 30 oder 40 Pfund, dann braucht er ihn nicht. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG dürfen Fische, die unter Einhaltung der für sie geltenden Fangbeschränkungen gefangen wurden, nur zur Erfüllung des Hegeziels unter Beachtung des Tierschutzrechts nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten wieder eingesetzt werden. Hat der Fischereiberechtigte diesen Fall aber nicht geregelt, liegt keine Entscheidung im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG vor. Der Angler darf den Fisch dann trotzdem nicht zurücksetzen, so jedenfalls die herrschende Meinung. Der Angler, der nicht selbst Inhaber des Fischereirechts ist, also nur fischereiausübungsberechtigt, kann diese Entscheidung nicht selbst vor Ort treffen (Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, AVBayFiG, § 11, Rn. 23). Dieses Ergebnis ist aus meiner Sicht tierschutzrechtlich bedenklich. Es führt dazu, dass der Angler einen Fisch, den er nicht verwerten kann, dennoch töten muss und nicht zurücksetzen darf, obwohl es sich möglicherweise um einen für den Erhalt der Art wertvollen großen Laichfisch handelt. Damit ist weder dem Angler noch dem Fisch gedient, auch der Natur nicht. Das ist - leider - derzeit geltende Rechtslage.

 

Es gibt deshalb vielerorts Vorschriften, wonach z.B. gefangene Karpfen ab 65 cm wieder zurückzusetzen sind. Das ist eine Regelung des Fischereiberechtigten nach § 11 Abs. 8 Satz 1 BayFiG, die den Angler zum Zurücksetzen berechtigt. Sie ermöglicht aber, um diesbezüglichen Mißverständnissen vorzubeugen, nicht das catch and release im Sinne des modernen Großkarpfen- und Großfischangelns. Bei solchen Laichschutzvorschriften ist es den Anlgerm nämlich von vornherein und erst Recht verboten, gezielt auf Großkarpfen zu angeln. Sie würden sie ja nur fangen, um sie wieder freizulassen, und ihnen damit unnötige Leiden zufügen (wie hier: Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, AVBayFiG, § 11, Rn. 24).

 

Wir kommen damit zum Kern der Problematik: Was ist, wenn der Angler gerade diesen großen Fisch fangen will, ihn möglicherweise fotografieren will und dann wieder zurücksetzen will, d.h. von Anfang an gar nicht vorhatte, den Fisch zu verwerten, oder ihn fängt und auch tötet, und zwar nur, weil er ihn fotografieren will, dann aber in den Müll wirft oder vergräbt? Es kommt dabei ein ganz anderer Zweck ins Spiel: Der Angler möchte sich mit dem Fisch darstellen. Das könnte man nun als Selbstdarstellung abtun, damit geht man aber an der Sache vorbei, denn unsere Gesellschaft ist in Fernsehen, Rundfunk und Politik geradezu durchtränkt von Selbstdarstellung, und keiner würde auf die Idee kommen, diese Selbstdarstellung komplett abzuwerten. Selbsdarstellung, auch in der Öffentlichkeit, ist Ausfluss des sog. Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Natürlich berechtigt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht, Tiere zu quälen. Das wäre nun eine ganz falsche Konsequenz. Aber: Wenn der Angler, der rechtswidrigerweise einen großen Fisch gezielt geangelt hat, den er - wie er weiß - gar nicht braucht, und sich damit fotografiert hat, den Fisch dann tötet, dann fügt er diesem Fisch erst Recht und weit über das Ziel hinaus unnötige Leiden zu. Das Allgemeine Persönlichtkeitsrecht berechtigt schon nicht, den Fisch aus diesem Grund zu fangen, erst Recht berechtigt es aber nicht, den Fisch dann (völlig sinnlos) zu töten. Zumindest insoweit muss der Tierschutz dann in den Waagschale geworfen werden und das Tier umgehend wieder freigelassen werden. Der rechtswidrige Fang gibt nicht die Befugnis zum (noch rechtswidrigeren) weitern Quälen oder Töten. Dass sehen auch die Trophäenangler instinktiv so, denn sie tun sich außerordentlich schwer, wenn sie einen gefangenen Riesen töten sollen, ja, sie leiden sogar darunter und beschimpfen die, die es dennoch tun. Sie reden auch ihren Kollegen ins Gewissen, die Fische an Land möglichst schonend zu behandeln. Im Sinne der Nachhaltigkeit muss die Konsequenz sein, dass der so rechtswidrig handelnde Angler zumindest gezwungen ist, den Fisch schnellstens wieder zurückzusetzen, denn er braucht ihn ja gar nicht, was ihn freilich vom Verdikt des Verstosses gegen das Tierschutzgestz nicht freispricht. Und insoweit deckt sich auch das Rechtsempfinden der Laien, die sog. Parallelwertung in der Laiensphäre, mit dem verfassungsrechtlichen Rang des Tierschutzes.

 

§ 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG ist nach meiner Meinung insoweit verfassungswidrig oder zumindest verfassungskonform im Lichte von Art. 20a GG auszulegen. Es ist für die Wahrung des Tierschutzes weder geeignet, noch erforderlich, dass Tiere, die verbotswidrig gefangen werden und lebensfähig sind, getötet werden müssen. Das ist geradezu sinnwidrig, denn damit werden dem Tier über den Fang hinaus unnötige Leiden zugefügt. Das beruht auch auf einem grundlegenden Mißverständnis von Tierschutz und Nachhaltigkeit. Der Vergleich hilft weiter: Wenn ich Geiseln nehme, mache ich mich strafbar, die Strafbarkeit wird aber noch verschärft, wenn ich die Geiseln nicht wieder freilasse und töte. So sieht es unser ganzes Strafrecht. Der Unwertgehalt einer Verletzungshandlung wird noch wesentlich vertieft, wenn sie zum Tode führt. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso dies im Tierschutz anders sein sollte.

 

Die erste Konsequenz ist: Es ist nicht in Ordnung, aus Lust an der Trophäe Großfische zu fangen und diese dann wieder frei zu lassen, wenn es auch einer verständlichen menschlichen Neigung entspricht. Noch weniger in Ordnung ist es aber, diese Fische dann zu töten. Der Verdeckungsmord gehört mit Recht zu den schwersten Verbrechen, die die Rechtsordnung kennt. Dass er im Tierschutzrecht das Mittel der Wahl sein soll, ist weder mit dem Tierschutz noch mit der Nachhaltigkeit vereinbar.

 

Die zweite Konsequenz ist: Ist ein Großfisch aus Trophäenlust rechtswidrig gefangen worden, dann muss er schnellstmöglich und auch mit größtmöglicher Schonung wieder freigelassen werden. Wenn ein Fisch Ewigkeiten an Land herumgezerrt wird, hunderte Male fotografiert wird oder bis zum nächsten Tag in einem Netz gehältert wird, um ihn dann nochmals herauszunehmen usw., dann ist das ein neuerlicher Verstoß gegen das Tierschutzrecht.

 

Aber Vorsicht: Das ist nicht die herrschende Meinung, sondern meine Meinung. Die herrschende Meinung geht unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFiG davon aus, dass der Großkarpfen, Großhecht oder Großzander, der aus Trophäenlust gezielt gefangen wurde, getötet werden muss. Ob sich die von mir hier vertetene Auffassung durchsetzen kann, sie behauptet immerhin die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift des AVBayFiG, ist unklar.

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