Wichtige Infos!

ACHTUNG WICHTIGER HINWEIS Aktuell nehmen die Naturschutzwacht sowie die Untere Naturschutzbehörde im Landkreis Lichtenfels vermehrt Freizeitnutzungen an Gewässern wahr, unter anderem auch aufgrund zunehmender Angelaktivitäten. Dabei wird mit Fahrzeugen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der Natur gefahren oder geparkt, ohne dass hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde bzw. vorgewiesen werden kann. Aus naturschutzrechtlicher Sicht stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass etwaige Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuse von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können. Um weiter Verstöße zu vermeiden bitten wir unsere aktiven Angler und Naturliebhaber, die entlang des Mains zu Verfügung stehenden, ausgewiesenen Parkplätze unbedingt zu nutzen. Vor Ort stehen Ihnen im Zweifelsfalle unsere Fischereiaufseher mit Rat und Tat zur Seite.
Für die Kuhweide in Seubelsdorf werden wie gehabt beim Angelspezi in Bad Staffelstein Schlüssel hinterlegt. Diese können gegen ein Pfand von 20€ entliehen werden und müssen spätestens am nächsten Tag zurückgebracht werden.
Verkaufsstart der Angelkarten für 2024 ! Ab dem 01.Dezember 2023 liegen die neuen Jahres-/ Wochen-/ und Tageskarten für die Angelsaison 2024 in unseren gelisteten Verkaufsstellen in Bad Staffelstein, Lichtenfels, Neuensee und Stockheim für Euch bereit.

Handangeln und Anbißstellen

von Dr. Oliver Freiburg

Vorgaben zu Bauart, Beschaffenheit, z.B. Schnurstärken, Hakengrößen, Ausstattung mit Widerhaken usw. sind im Bayerischen Fischereirecht nicht geregelt. Maßgebend für die Wahl der Ausstattungsdetails sind die Regeln der guten fachlichen Praxis (Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, § 16 AVBayFiG, Rn. 2). Was der guten fachlichen Praxis entspricht, kann nicht ein für allemal gesagt werden. Hier besteht also ein gewisser Beurteilungsspielraum, den der Anlger für sich nutzen kann. Er muss dabei vermeiden, dass dem Fisch unnötige Leiden zugefügt werden. Er darf also sein Gerät nicht absichtsvoll mit besonders kleinen Häken, besonders dünner Schnur oder sonstwie ausstatten, um den Drill zu verlängern oder die Spannung zu erhöhen. Auch insoweit ist die Freiheit immer Verantwortung. Abgesehen davon hat kein ernsthafter (Fluss)Angler ein Interesse an längeren Fluchten des Fisches oder an einem längeren Drill, denn dabei steigt die Gefahr des sog. Ausstiegs; der Main ist voller Muscheln, Steine, Bäume und Hindernisse, die es geboten erscheinen lassen, den Drill auf das Äußerste abzukürzen. Hakengrößen, auch das Verwenden von Widerhäken, sind immer umstritten. Haken ist auch nicht gleich Haken. Ein dickdrähtiger 4er Haken kann stabiler sein als ein dünndrähtiger 2er Haken usw. Generell aber gilt: Wenn die Fische beißen, dann kann das Gerät auch gröber sein. Statt also das Material immer mehr zu verfeinern, was einer wohl natürlichen Tendenz des erfolglosen Anglers entsprechen mag, sollte der erfolglose Angler darüber nachdenken, ob auch die anderen R-Komponenten stimmen. Der erfolgreiche Angler angelt zur (1) richtigen Zeit am (2) richtigen Ort mit dem (3) richtigen Gerät. Wer zur falschen Zeit am falschen Ort angelt, bemüht sich vergebens um das richtige Gerät. Es scheint mir, dass zu viel über das Gerät nachgedacht wird, nicht aber über die Zeit und den Ort. Daran mag auch liegen, dass der eine oder andere Angler meint, es seien keine Fische im Wasser, die Mainfischerei würde nichts besetzen und so die Angler verhungern lassen u.a. Gutes Beispiel ist dabei das Zanderangeln. Viele meinen, die Zander seien nicht mehr so zahlreich wie früher, wenn man aber in die Fanglisten blickt, dann wird klar, dass die Zander noch da sind wie früher, das Zanderangeln aber komplizierter geworden ist, weil sich die Zander recht gut auf die Befischung eingestellt haben. Der Angler sollte seine gute fachliche Praxis also stets einer Prüfung und gegebenenfalls auch Änderung unterziehen. Was vor 10 Jahren noch Fische an den Haken brachte, bringt heutzutage möglicherweise nichts mehr.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG ist es verboten, unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln zu fischen. Die Handangeln darf höchstens drei Angelhaken (Anbissstellen) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen, § 16 Abs. 1 SAtz 1 BayFiG. Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden, § 16 Abs. 2 BayFiG. Da sich um diese Vorschriften nach meiner Erfahrung immer wieder Diskussionen ranken, dazu einige klarstellende Bemerkungen:

Ausnahmen von der Höchstgrenze von zwei Handangeln sind nicht vorgesehen. Weder die Mainfischereigemeinschaft noch ein Verein könnten also, selbst wenn er dies wollte, in seinen Fischereibedingungen etwa das Angeln mit drei Handangeln oder mehr gestatten. Der Verordnungsgeber hat diese Höchstzahl festgesetzt, weil er der Auffasssung ist, dass ansonsten eine tierschutzgemäße und fischweidgerechte Handhabung der Angeln nicht mehr gewährleistet ist (Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, § 15 AVBayFiG, Rn. 7). Es ginge nur umgekehrt, d.h. z.B. die Beschränkung auf eine Handangel. Eine solche Beschränkung gibt es bei uns aber nicht und wird es auch nicht geben.

 

Zur Pflicht zur ständigen Beaufsichtigung schreibt der in Bayern führende Kommentar von Braun/Keiz zur BayAVFiG Folgendes:

 

"Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BayFiG muss jede Handangel bei der Fangtätigkeit ständig beaufsichtigt werden. Diese Pflicht entspricht dem Wesen der Handangel als Gerät der "aktiven Fischerei". Der Angelfischer muss insbesondere in der Lage sein, bei einem Biss sofort angemessen zu agieren. Das ist eine Forderung des Tierschutzes und der Fischweidgerechtigkeit."

 

Insbesondere das Angeln mit Selbsthakmontagen und elektronischem Funkbissanzeigern kann vor diesen Hintergrund problematisch werden, wenn sich der/die Angler zu weit von ihrem Gerät entfernen. Wer beispielsweise nach dem Biss 50 oder 100 m zum Gerät laufen muss, der verstößt gegen § 16 Abs. 2 Satz 1 BayFiG. Damit soll nicht gesagt sein, dass Funkbissanzeiger verboten wären, sie dürfen aber nicht dazu mißbraucht werden, sich vom Gerät mehr als nötig zu entfernen.

Anbissstelle im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist nicht etwa ein einziger Angelhaken, sondern die Stelle, an der der Fisch beißt. Es können an einer Anbissstelle damit auch ein Drilling, zwei Drillinge oder sogar - wie zuweilen beim Wallerangeln - zwei Drillinge und ein Einzelhaken verwendet werden, allerdings nur für einen Köder und den Biß eines Fisches. Zwar gestattet das Gesetz ohne nähere Beschreibung auch die Verwendung von drei solchen Anbissstellen im beliebigen Abstand, d.h. nach dem Wortlaut der AVBayFiG sogar drei wie oben beschriebene Anbissstellen im Abstand von z.B. 10 m, die damit einhergehende Gefahr eines Mißbrauchs und auch des unsachgemäßen Angelns hat die Mainfischerei aber dazu bewogen, nur eine Anbissstelle im obigen Sinne zuzulassen. Es sind bei uns also keine drei Anbißstellen erlaubt, sondern nur eine. Diese kann allerdings - etwa beim Hecht- und Welsangeln - durchaus aus mehreren Häken bestehen.

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