Wichtige Infos!

ACHTUNG WICHTIGER HINWEIS Aktuell nehmen die Naturschutzwacht sowie die Untere Naturschutzbehörde im Landkreis Lichtenfels vermehrt Freizeitnutzungen an Gewässern wahr, unter anderem auch aufgrund zunehmender Angelaktivitäten. Dabei wird mit Fahrzeugen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der Natur gefahren oder geparkt, ohne dass hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde bzw. vorgewiesen werden kann. Aus naturschutzrechtlicher Sicht stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass etwaige Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuse von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können. Um weiter Verstöße zu vermeiden bitten wir unsere aktiven Angler und Naturliebhaber, die entlang des Mains zu Verfügung stehenden, ausgewiesenen Parkplätze unbedingt zu nutzen. Vor Ort stehen Ihnen im Zweifelsfalle unsere Fischereiaufseher mit Rat und Tat zur Seite.
Für die Kuhweide in Seubelsdorf werden wie gehabt beim Angelspezi in Bad Staffelstein Schlüssel hinterlegt. Diese können gegen ein Pfand von 20€ entliehen werden und müssen spätestens am nächsten Tag zurückgebracht werden.
Verkaufsstart der Angelkarten für 2024 ! Ab dem 01.Dezember 2023 liegen die neuen Jahres-/ Wochen-/ und Tageskarten für die Angelsaison 2024 in unseren gelisteten Verkaufsstellen in Bad Staffelstein, Lichtenfels, Neuensee und Stockheim für Euch bereit.

Fischhälterung - ein leidiges Thema

von Dr. Oliver Freiburg

Die Hälterung von gefangenen Fischen und Köderfischen, die - allerdings nur tot (s.u. Lebendköder) - dann zum Einsatz kommen, ist gesetzlich nicht verboten. Nach § 20 Satz 1 AVBayFiG ist das Hältern von Fischen im Fangwasser auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind, § 20 Satz 2 AVBayFiG. In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fangwasser zurückgesetzt werden, § 20 Satz 3 AVBayFiG. Diese Vorschrift gibt die Hälterung im Wasser nur grundlegend vor. Sie ist auslegungsfähig. Sie läßt z.B offen, ob der sog. Karpfensack ein "Setzkescher" in diesem Sinne ist. Ich vertrete die Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, und der Einsatz eines Karpfensackes deshalb nicht zulässig ist. Ich gehe auch davon aus, dass der Karpfensack alsbald entweder ausdrücklich verboten wird oder zumindest die Rechtsprechung dazu negative Urteile fällen wird.

 

Da § 20 AVBayFiG nur die Hälterung im Fangwasser betrifft, ist unklar, ob und wie die gefangenen Fische außerhalb des Fangwassers gehältert werden dürfen. Hier ist der Tierschutz einschlägig. In einer vielbeachteten Entscheidung hat das Amtsgericht Hannover vom 29.10.2007 einen Angler wegen der Straftat der Tierquälerei nach § 17 Nr. 2 Buchst. b TierSchG verurteilt. Der Anlger hatte 60 Rotfedern mit einer durchschnittlichen Länge von 11 cm rund drei Stunden lang in einem Eimer mit 7 l Wasser gehältert, und zwar ohne Sauerstoffpume. Nach Auffassung des Gerichts wurden den Fischen dadurch länger anhaltende Leiden aus roher Gesinnung zugefügt (abgedruckt in: NuR 2008, 445 f.; zitiert nach Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Art. 1 FiG, Rn. 73).

 

Es gab leider im Jahr 2012 einige unbelehrbare Angler, die es für sinnvoll hielten, die von ihnen gefangenen Fische in Eimern qualvoll sterben zu lassen, sog. Eimerangler. Mit äußerstem Befremden hat die Mainfischerei dabei nicht nur die wiederholt im Jahr 2012 auftretende Tatsache dieser Tierquälerei zur Kenntnis genommen, sondern auch die dann zum Vorschein kommende Uneinsichtigkeit der Täter, alles erfahrene Angler, die sich hartnäckig gegen die diesbezüglichen Strafbefehle und die Mainfischereigemeinschaft zur Wehr setzten. Aufgrund dieser wiederholt im Jahr 2012 aufgetretenen tierquälerischer "Eimer"Hälterung und der bestehenden Unklarheit über die Zulässigkeit des Karpfensacks - auch, weil es voraussichtlich hinsichtich letzterem bald Ärger geben wird, hat sich die Mainfischereigemeinschaft Lichtenfels entschieden, die Hälterung gefangener Fische ganz zu verbieten. Dies war 2013. Für das Jahr 2014 haben wir uns wegen der vielen, fair angelnden Angler, für die das Angeln auf Friedfisch dann keinen Sinn mehr macht, weil sie den Fisch nach dem Fang bis zum Aufbruch nicht mehr frisch halten können, dieses Verbot unter strengen Auflagen (s. aktuelle Bestimmungen 2014) zu lockern. Die Angler, die auch weiterhin "Eimerhälterung" praktizieren oder Karpfen stunden- oder gar tagelang in Karpfensäcken halten, können von der Mainfischerei keine Nachsicht erwarten.

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