Wichtige Infos!

ACHTUNG WICHTIGER HINWEIS Aktuell nehmen die Naturschutzwacht sowie die Untere Naturschutzbehörde im Landkreis Lichtenfels vermehrt Freizeitnutzungen an Gewässern wahr, unter anderem auch aufgrund zunehmender Angelaktivitäten. Dabei wird mit Fahrzeugen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der Natur gefahren oder geparkt, ohne dass hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde bzw. vorgewiesen werden kann. Aus naturschutzrechtlicher Sicht stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass etwaige Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuse von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können. Um weiter Verstöße zu vermeiden bitten wir unsere aktiven Angler und Naturliebhaber, die entlang des Mains zu Verfügung stehenden, ausgewiesenen Parkplätze unbedingt zu nutzen. Vor Ort stehen Ihnen im Zweifelsfalle unsere Fischereiaufseher mit Rat und Tat zur Seite.
Für die Kuhweide in Seubelsdorf werden wie gehabt beim Angelspezi in Bad Staffelstein Schlüssel hinterlegt. Diese können gegen ein Pfand von 20€ entliehen werden und müssen spätestens am nächsten Tag zurückgebracht werden.
Verkaufsstart der Angelkarten für 2024 ! Ab dem 01.Dezember 2023 liegen die neuen Jahres-/ Wochen-/ und Tageskarten für die Angelsaison 2024 in unseren gelisteten Verkaufsstellen in Bad Staffelstein, Lichtenfels, Neuensee und Stockheim für Euch bereit.

Private und gewerbliche Bootsfahrt und Fischerei

von Dr. Oliver Freiburg

Wer kennt sie nicht, die Boots- und insbesondere Kanufahrer, derer man beim Angeln am Main gewahr wird? Statt aber Vorurteile zu erwärmen, sollte man sich zunächst mit Zahlen beschäftigen:

 

Am Main zwischen Lichtenfels und Bamberg und in Bamberg sind nach den Angaben des Vereins Flussparadies, Stand: 10/2012, 84 Kanus zur gewerblichen Nutzung zugelassen, und zwar

 

Landkreis Lichtenfels:     26 Kanus

Landkreis Bamberg:       38 Kanus

Landkreis Coburg:           6 Kanus

Stadt Bamberg:             14 Kanus

 

Die Boote verteilen sich auf 8 Vermieter mit 3 bis 25 Booten. Der gewerbliche Kanuverkehr mit diesen Booten macht rund die Hälfte der Bootsbewegungen in der Strecke unterhalb von Hausen aus. Das Aufkommen ist deshalb (noch) vergleichsweise gering, wenn man sich andere Kanu-Hotspots wie die Wiesent ansieht.

 

Nicht erfasst sind Flöße und sonstige (Schlauch)Boote. Zu unterscheiden sind dabei auch genehmigte und ungenehmigte gewerbliche Bootsfahren. Um belastbare Zahlen zu bekommen, setzt sich die Mainfischerei für einen oder mehrere elektronische Kanuzähler ein und ist auch bereit, dafür Geld auszugeben. Ob dann möglicherweise noch Gutachten eingeholt werden, muss im nächsten Schritt entschieden werden. Die Mainfischerei sieht sich aufgerufen, die Fische und Fischnährtiere zu schützen. Dieser Schutz fängt bei uns selbst an (Schonzeiten, Auflagen), endet dort aber nicht. Auch andere Freizeitnutzungen müssen sich kritisch hinterfragen lassen, ohne den Beteiligten das Recht auf Naturnutzung absprechen zu wollen oder den Konsens zu verachten.

 

Zum Umgang mit Bootsfahrern:

 

Es gibt freundliche Kontakte zwischen Anglern und Kanufahreren. Dies ist meines Erachtens die Mehrheit der Begegnungen. Es gibt aber auch unangenehme Begegnungen. Generell kann man sagen, dass die Könner unter den Bootsfahrern für die Fischerei seltener problematisch sind und umgekehrt. Es sind in der Regel die Laien oder Unbelehrbaren, die hüben wie drüben Probleme und Ärger stiften. So sind es die sog. "Einmalfahrer", insbesondere aber größere Gruppen von gewerblich organisierten Kanufahrten und Bootstouren, die uns Anglern zuweilen auch Ungemach erzeugen. Es gibt aber auch Angler, die sich umgekehrt (sehr) unfreundlich gegenüber den Kanuten und Bootsfahrern verhalten, ohne dass diese dafür einen Grund gegeben hätten. Beides ist nicht in Ordnung. Wir müssen damit leben, dass es einen privaten und auch gewerblichen Kanu- und Bootsverkehr gibt, auch juristisch (s.u.). Die Kanuten dürfen die Fischerei von Gesetzes wegen nicht behindern. Nach der wohl weithin unbekannten Vorschrift des Art. 77 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BayFiG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer die Fischereiausübung dadurch vereitelt, dass er (1) trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Fische verscheucht oder (2) die sachgerechte Verwendung des Fanggeräts verhindert. Ein Verscheuchen liegt z.B. vor, wenn im Bereich des Angelplatzes Steine ins Wasser geworfen werden. Bevor der Bußgeldtatbestand erfüllt ist, muss der Störer durch den Berechtigten abgemahnt werden. Bootsfahrer, die trotz (mündlicher) Abmahnung weiterhin Steine in das Wasser werfen, sollten deshalb beim Landratsamt Lichtenfels oder der Polizei angezeigt werden; es gibt keine Narrenfreiheit auf Naturgenuß. Die Verhinderung der sachgerechten Verwendung des Fanggeräts liegt z.B. vor, wenn absichtlich über am Rand ausgelegte Schwimmerangeln gefahren wird. Hier bedarf es keiner Abmahnung. Aber Vorsicht: Wer seine Schwimmerangel mitten in den Main wirft oder gar an das gegenüberliegende Ufer, auch bei weitgehender Nichterkennbarkeit eines Schwimmers, kann sich nicht darauf berufen, behindert zu werden. Es stellt sich ohnehin die Frage, wer Heute noch - sieht man einmal vom sog. Stellfischangeln und Wallerangeln ab (s. Zander) - mit einem Schwimmer angelt. Diese Art der Angelei gehört eigentlich der Vergangenheit an. Es geht also nicht um Behauptung, sondern um gegenseitige Rücksichtnahme. Wer als Angler wahl- und ziellos Bootsfaher angeht oder gar anpöbelt, der darf nicht auf die Unterstützung der Mainfischereigemeinschaft hoffen, im Gegenteil.

Die Bootsfahrt mit kleinen Booten ohne eigene Triebkraft steht in Bayern in verfassungsrechtlichem Rang. Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) gestattet es jedermann, in orstüblichem Umfang die bayerischen Gewässer zu befahren. Das doppelt verfassungsrechtlich verbürgte Fischereirecht erfährt auch insoweit eine verfassungsrechtliche Begrenzung (s. Fischereirecht - Grund und Grenzen).  Der so niedergelegte Befahrensanspruch ist allerdings seinerseits begrenzt. Erlaubt ist nach der Verfassung nur das "ortsübliche" Bootsfahren. Was in diesem Sinne ortsüblich ist, kann der Gesetz- und Verordnungsgeber, aber auch die örtlich zuständige Verwaltungsbehörde im Einzelnen regeln. Es kommt deshalb häufig vor, dass z.B. kleinere oder besonders naturschutzwürdige Gewässer überhaupt nicht mit dem Boot befahren werden dürfen, z.B. kleinere Zuflüsse des Mains. Auch ist zwischen Booten und Schiffen zu unterscheiden. Im Einzelnen:

 

Nach Art. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) darf jede Person schiffbare Gewässer zur Schiff- und Flossfahrt benutzen. Welche Gewässer schiffbar sind, wird vom bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit festgelegt, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Der Main im Landkreis Lichtenfels ist danach nicht schiffbar. Die Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern (Schifffahrtsverordnung - SchO) legt fest, in welchem Rahmen die Schifffahrt möglich ist. Danach darf die Schifffahrt an Gewässern, die nicht zur Schiffahrt zugelassen sind, mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden, § 3 Abs. 1 Satz 1 SchO. Kleinere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind jedoch genehmigungsfrei, § 3 Abs. 2 Satz 2 SchO. Fahrzeuge im Sinne der SchO sind Schwimmkörper, die zur Forbewegung bestimmt sind, und schwimmendes Gerät, § 2 Nr. 1 SchO. Kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht länger als 9,20 m sind, sowie Ruderboote, § 2 Nr. 3 SchO. Ruderboote sind Fahrzeuge, die nur durch Ruder oder andere mit menschliche Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt werden (z.B. Tretboote), § 2 Nr. 6 SchO. Kleine genehmigungsfreie Fahrzeuge sind insbesondere Kanus.

 

Nach Art. 28 Abs. 4 BayWG darf an Gewässern, die nicht allgemein zur Schiff- und Floßfahrt zugelasssen sind, die Schifffaht nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. Kleine Boote ohne eigene Triebkraft sind zwar grundsätzlich genehmigungsfreier Gemeingebrauch (s.o.), nicht aber das Vermieten und Bereithalten solcher Boote am Wasser zu Vermietungszwecken, Art. 28 Abs. 5 BayWG. Die Vermietung von Kanus oder Tretbooten und das Bereithalten solcher Boote am Wasser zu Vermietungszwecken ist also genehmigungspflichtig. Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch. Der Gewerbetreibende hat lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, die sich das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, das für den hiesigen Main zuständig ist, in anderen Urteilen zu eigen gemacht hat, hat im Rahmen dieser Entscheidung der Fischereiberechtigte einen aus § 3 Abs. 2 Satz 1 SchO, Art. 28 Abs. 4 Satz 1, 2 BayWG resultierenden Anspruch auf Berücksichtigung seiner fischereilichen Belange (VG Bayreuth, Urt. v. 24.09.2009 – B 2 K 09.554 u.w.; BayVGH, Urt. v. 20.09.1993 – 22 B 92.2821).

 

Aufgrund dieser Vorschriften haben wir auf dem Main einen nicht unerheblichen Boots- und Flossbetrieb zu verzeichnen. Der Flossbetrieb findet allerdings vorwiegend in der nicht zur allgmeinen Fischerei zugelassenen Strecke zwischen Oberwallenstadt und Lichtenfels statt. Wir wollen zwar grundsätzlich der Bootsfahrt und insbesondere den sog. Gemeingebräuchlern, also den Kanufahrern der Vereine und den Einzelfahrern, ihre Bootsfahrt nicht streitig machen und erkennen deren verfassungsmäßig verbürgtes Recht auf den Genuss der Naturschönheiten an, andererseits gebietet nach unserer Auffassung und nach der Auffassung der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberfranken der stetig zunehmende Bootsverkehr und die Tatsache, dass es sich bei der Mainstrecke im hiesigen Landkreis überwiegend um hoch naturschutzwürdige Gebiete handelt, eine Mengenbegrenzung. Auch wir dürfen nur ein begrenztes Kontingent von Erlaubnisscheinen ausgeben. Dann leuchtet es nicht ein, dass der Bootsverkehr unbegrenzt möglich sein soll. Insbesondere der gewerbliche Bootsverkehr muss deshalb absoluten Obergrenzen unterworfen werden, zumal gerade die Mieter von Kanuveranstaltern oft nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um ausreichend Rücksicht auf die Fischerei und die Belange der Natur zu nehmen. Ob es zu einer solchen Obergrenzenregelung kommt und wann, auch für welche Gruppe der Bootsfahrer, ist im Moment noch offen. Hierzu werden auch Gutachten erstellt. Wir sind damit befaßt, Antworten auf diese Fragen zu geben, und scheuen uns dabei auch nicht, selbst entsprechende Gutachten in Auftrag zu geben, um uns und den zukünftigen Generation die Ausübung der Fischerei am Main zu sichern.

Druckversion | Sitemap
© Mainfischereigemeinschaft Lichtenfels GbR