Wichtige Infos!

ACHTUNG WICHTIGER HINWEIS Aktuell nehmen die Naturschutzwacht sowie die Untere Naturschutzbehörde im Landkreis Lichtenfels vermehrt Freizeitnutzungen an Gewässern wahr, unter anderem auch aufgrund zunehmender Angelaktivitäten. Dabei wird mit Fahrzeugen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der Natur gefahren oder geparkt, ohne dass hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde bzw. vorgewiesen werden kann. Aus naturschutzrechtlicher Sicht stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass etwaige Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuse von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können. Um weiter Verstöße zu vermeiden bitten wir unsere aktiven Angler und Naturliebhaber, die entlang des Mains zu Verfügung stehenden, ausgewiesenen Parkplätze unbedingt zu nutzen. Vor Ort stehen Ihnen im Zweifelsfalle unsere Fischereiaufseher mit Rat und Tat zur Seite.
Für die Kuhweide in Seubelsdorf werden wie gehabt beim Angelspezi in Bad Staffelstein Schlüssel hinterlegt. Diese können gegen ein Pfand von 20€ entliehen werden und müssen spätestens am nächsten Tag zurückgebracht werden.
Verkaufsstart der Angelkarten für 2024 ! Ab dem 01.Dezember 2023 liegen die neuen Jahres-/ Wochen-/ und Tageskarten für die Angelsaison 2024 in unseren gelisteten Verkaufsstellen in Bad Staffelstein, Lichtenfels, Neuensee und Stockheim für Euch bereit.

Über die Aufsicht bei der Mainfischereigemeinschaft Lichtenfels GbR

Die Fischereiaufsicht ist in den Artikeln 71 und 72 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2008) geregelt. Fischereiaufseher haben danach die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und deren Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken, Art. 72 Abs. 1 BayFiG. Fischereiaufseher können bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, jederzeit (1) die Identität feststellen, (2) die Aushändigung des Fischereischeins einschließlich des Jugendfischereischeins, (3) die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter besichtigen, Art. 72 Abs. 2 Satz 1 BayFiG. Personen im Sinne des Art. 72 Abs. 2 Satz 1 BayFiG haben den Anordnungen der Fischereiaufseher nach dieser Vorschrift Folge zu leisten, Art. 72 Abs. 2 Satz 2 BayFiG. Die Fischereiaufsehrer können bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und deren Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, (1) die Identität von Personen feststellen, (2) eine Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten des Orts verbieten (Platzverweisung), (3) Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im obigen Sinne verwendet wurden oder verwendet werden sollen, Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 3 BayFiG. Im Rahmen ihrer Befugnisse sind Fischereiaufseher berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und Gewässer zu befahren, Art. 72 Abs. 4 BayFiG. Die Fischereiaufseher müssen bei der Ausübung der Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen den Dienstausweis vorzeigen, sofern nicht die Ausweisung aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist, Art. 72 Abs. 7 BayFiG.

 

Die Aufsicht muss verhältnismäßig ausgeübt werden, d.h. sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. So dürfen Angler nicht von Aufsehern beleidigt, angeschrieen oder sonstwie angepöbelt werden. Aber auch nicht umgekehrt. Wir erwarten hüben wie drüben zivile Umgangsformen. Sinn der Aufsicht ist es weiterhin nicht, Angler zu erschrecken oder ihnen das Angeln zu verderben. Andererseits müssen sich Angler an die Regeln halten. Die Freiheit am Wasser ist nicht schrankenlos. Angler bei uns können nicht erwarten, dass Zuwiderhandlungen gegen das BayFiG, die AVBayFiG, das TierSchG oder andere dem Schutz der Fische, der Gewässer und der Ufer dienende Vorschriften geduldet werden. Widerstand gegen rechtmäßige Diensthandlungen von Fischereiaufsehern mit Gewalt oder durch Dohung mit Gewalt oder tätliche Angriffe gegen einen Fischreiaufseher sind strafbar, § 113 Strafgesetzbuch (StGB), und werden zur Anzeige gebracht. Meldungen der Aufseher über Fischwilderei, Tierquälerei oder nachhaltige Störungen der Natur werden durch die Geschäftsführung der Mainfischereigemeinschaft an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und diesbezügliche Strafanträge gestellt.

 

Die Mainfischereigemeinschaft steht im stetigen Kontak mit ihren Aufsehern. Die Leistung, die wir erwarten, ist nicht gering. Fachliche Kompetenz, Augenmaß und Kundenfreundlichkeit sind uns ein Anliegen. Bevor Sie Aufseher kritisieren, sollten Sie allerdings ernsthaft darüber nachdenken, ob die Schuld nicht etwa bei Ihnen liegt. Wer Fehler macht, sollte diese nicht dadurch zu kaschieren versuchen, dass er andere angreift.

Ein Problem, mit dem wir immer wieder zu tun haben: Das verbotswidrige Einfahren von Anglern in Wiesen und Biotope. Einmal umgekehrt gefragt: Was würden Sie als Landwirt sagen, wenn ein Angler durch Ihre Wiese fährt oder dort parkt? Wir sehen schon, dass es oft nicht einfach ist an den Main zu kommen, andererseits müssen die Eigentumsrechte anderer und der Naturschutz beachtet werden. Wir verwarnen solche Angler (, wenn nicht noch andere gravierendere Verstösse mit einhergehen) und bitten sie, sich in Zukunft nicht so zu verhalten. Wir sind schließlich keine Verkehrspolizisten, sondern nur Fischereiaufseher. Wenn aber der/die Angler/in partout keine Einsicht zeigt, dann müssen wir durchgreifen.

Aktuelle Aufseher

Folgende Herren sind als Kontrolleure für die Mainfischereigemeinschaft unterwegs:

 

Harald Brandner, Schönbrunn

 

Friedrich Feiler, Marktzeuln

 

Ralf Freitag, Lichtenfels

 

Tobias Freitag, Lichtenfels

 

Fred Goller, Lichtenfels

 

Martin Goller, Gleußen

 

Tino Hofmann, Michelau

 

Jens Kilian, Coburg

 

Günther Neumann, Reundorf

 

 

 

Alle weiteren Gesellschafter der Mainfischereigemeinschaft sind als Fischereirechtsinhaber ebenfalls befugt die Erlaubnisscheine zu kontrollieren. Im Zuge des hervorragenden Verhältnisses zwischen der Mainfischereigemeinschaft  und der Polizeiinspektion Lichtenfels freuen wir uns auch darüber, dass die Polizeibeamten ebenfalls sehr aktiv am Main unterwegs sind, soweit es die anderen Dienstgeschäfte erlauben. 

Aufseher werden

Fischereiaufseher werden auf Antrag des Fischereiberechtigten von der zuständigen Verwaltungsbehörde, diese ist das Landratsamt Lichtenfels, als Fischereiaufseher bestätigt. Es muss sich um volljährige und zuverlässige Pesonen handeln, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayFiG. Mit der Bestätigung wird auch der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt, Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayFiG. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachlich Eignung bestehen, Art. 71 Abs. 1 Satz 3 BayFiG. Fischereiaufseher müssen zeitlich und gesundheitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen, § 30 Abs. 1 Satz 2 AVBayFiG. Die Bestätigung ist ferner davon abhängig, dass der Bewerber über ausreichende Kenntnisse im Sinne der Art. 72 Abs. 1 bis Abs. 6 BayFiG verfügt, § 30 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG. Die geforderten Kenntnisse werden durch einen Eignungstest nachgewiesen, § 30 Abs. 2 Satz 2 AVBayFiG. Die Bestätigung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Auflage, nachweislich an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, § 30 Abs. 3 Satz 1 AVBayFiG. Der Landesfischereiverband Bayern e.V. stellt sicher, dass Fortbildungsveranstaltungen bedarfsgerecht angeboten werden, § 30 Abs. 3 Satz 2 AVBayFiG. Der Eignungstest besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten, § 31 Abs. 1 AVBayFiG. Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. einen oder mehrere Ausschüsse, dem jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. Der Ausschuss stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen, § 31 Abs. 2 AVBayFiG.

 

Um das für uns und unseren Ruf elementare Geschäft der Aufsicht ordnungsgemäß begleiten zu können, hat auch der Geschäftsführer die Aufseherprüfung absolviert, sich zum Aufseher bestelllen lassen und ist auch in der Aufsicht aktiv. Aufseher bei der Manfischerei wird man nicht auf Antrag. Nicht nur sind die oben erwähnten spezifischen und nicht geringen fachlichen und charakterlichen Fähigkeiten erforderlich, sondern auch unser Vertrauen. Wir erwarten auch eine stetige Kooperation mit der Geschäftsführung und dem Beirat. Eine Verselbständigung der Aufsicht ist nicht in unserem Interesse. Wir wählen deshalb unsere Aufseher in Ruhe aus, sortieren sie gegebenenfalls aber auch aus. Wenn wir wissen, wer von unseren Anglern überhaupt den Eignungstest vorzuweisen hat, ist das für uns wertvolle Information. Denn dann können wir prüfen, ob dieser Angler für die Aufsicht bei uns in Frage kommt. Insofern begrüßen wir entsprechende Meldungen unter Vorlage der einschlägigen Papiere. Das heißt aber nicht, dass dies etwa automatisch zu einer Bestellung als Aufseher bzw. richtig: einem Bestellungsvorschlag an das Landratsamt Lichtenfels führen würde. Die erforderliche Mischung aus Qualität, Augenmaß, Kooperation und Dokumentationsbereitschaft, auch unser Vertrauen, beschränkt die Auswahl auf einen kleinen Personenkreis, wobei die Pflicht die Vorteile überwiegt.

 

 

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