Wichtige Infos!

ACHTUNG WICHTIGER HINWEIS Aktuell nehmen die Naturschutzwacht sowie die Untere Naturschutzbehörde im Landkreis Lichtenfels vermehrt Freizeitnutzungen an Gewässern wahr, unter anderem auch aufgrund zunehmender Angelaktivitäten. Dabei wird mit Fahrzeugen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der Natur gefahren oder geparkt, ohne dass hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde bzw. vorgewiesen werden kann. Aus naturschutzrechtlicher Sicht stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass etwaige Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuse von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können. Um weiter Verstöße zu vermeiden bitten wir unsere aktiven Angler und Naturliebhaber, die entlang des Mains zu Verfügung stehenden, ausgewiesenen Parkplätze unbedingt zu nutzen. Vor Ort stehen Ihnen im Zweifelsfalle unsere Fischereiaufseher mit Rat und Tat zur Seite.
Für die Kuhweide in Seubelsdorf werden wie gehabt beim Angelspezi in Bad Staffelstein Schlüssel hinterlegt. Diese können gegen ein Pfand von 20€ entliehen werden und müssen spätestens am nächsten Tag zurückgebracht werden.
Verkaufsstart der Angelkarten für 2024 ! Ab dem 01.Dezember 2023 liegen die neuen Jahres-/ Wochen-/ und Tageskarten für die Angelsaison 2024 in unseren gelisteten Verkaufsstellen in Bad Staffelstein, Lichtenfels, Neuensee und Stockheim für Euch bereit.

Angeln mit Jugendlichen und Kindern

von Dr. Oliver Freiburg

Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben (Jugendliche),können einen Jugendfischereischein erhalten, der mit Wirkung vom Ausstellungstag für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird. Der Jugendfischerschein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins, Art. 58 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayFiG. Dem Inhaber eines Jugendfischereischeins fehlt regelmäßig die Reife und/oder Qualifikation für die eigenverantwortliche Ausübung des Fischfangs. Die volljährige Begleitperson muss in einer Weise „gegenwärtig“ sein, dass sie jederzeit anweisend oder handelnd eingreifen kann. Die Verantwortlichkeit der Begleitperson erstreckt sich dabei auf alle Aspekte des Fischfangs, unabhängig davon, ob sie im Fischereirecht selbst (z.B. Schonzeiten und –maßnahmen), im Wasserrecht (Reinhaltung des Gewässers, Berücksichtigung des Gemeingebrauchs), im Naturschutzrecht oder im Tierschutzrecht geregelt sind. Besonders hervorzuheben ist die Verantwortung der Begleitperson für ein tierschutzgerechtes Verhalten des Jugendlichen (Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Kommentar, Art. 58 nF, 65 aF BayFiG, Rn. 8). Eine solche Gegenwärtigkeit liegt – sicher – nicht vor, wenn sich die volljährige Begleitperson mit Fischereischein z.B. - wie im Jahr 2012 geschehen - auf dem anderen Ufer des Flusses befindet und den Jugendlichen erst über eine Strecke von mehreren 100 m erreichen kann. Die verantwortliche Begleitperson darf sich nur wenige Meter von dem angelnden Jugendlichen entfernen, denn ansonsten kann sie nicht jederzeit anweisend oder handelnd eingreifen. Es gibt dafür zwar keine festen Grenzen, der erwachsene Fischereischeininhaber sollte aber in der Regel in einem Abstand von maximal 5 m anwesend sein, um auch wirklich und rechtzeitig eingreifen zu können.

 

Nach dem Wortlaut des BayFiG ist es nicht erforderlich, dass die erwachsene Begleitperson auch über einen Erlaubnisschein verfügt. Um diesbezüglichen Mißbräuchen vorzubeugen, insbesondere aber dem Mißbrauch, dass der Erwachsene über den Jugendfischereischein tatsächlich selbst die Fischerei zum halben Preis ausübt, ist nach den Bedingungen der Mainfischereigemeinschaft zwingend vorgeschrieben, dass auch die erwachsene Begleitperson über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt. Zuwiderhandlungen werden geahndet.

 

Was zuweilen übersehen wird: Auch Kinder unter 10 Jahren dürfen angeln, allerdings - notwendig, ihnen fehlt die Reife - nur eingeschränkt. Nach unseren Bedingungen dürfen Kinder unter 10 Jahren mit 1 Handangel des Erlaubnisscheininhabers mitangeln. Das Abhaken, Betäuben, Töten und Verwerten des Fangs obliegt dabei dem Erlaubnisscheininhaber. Es versteht sich von selbst, dass der Erlaubnisscheininhaber sich in unmittelbarer Nähe zum mitangelnden Kind aufhalten muss. Wir meinen, dass das Angeln von Kindern gut und wichtig ist. Wir regen deshalb an, dass unsere Erlaubnisscheininhaber auch ihre unter 10-jährigen Kinder zum Angeln mitnehmen und sie auch in dem vorbezeichneten Sinne angeln und nicht nur zusehen lassen. Kinder, die nur zusehen dürfen, verlieren bald die Lust am Angeln. Allerdings sollten die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, z.B. an gefährlichen Stellen Schwimmwesten, bedacht werden. Ein Kind, das nicht schwimmen kann, ist akut lebensgefährdet. Schwimmen und Schwimmen ist auch nicht das Gleiche. Wer ein paar Meter im Hallenbad schwimmen kann, geht im Fluss (mit Kleidung) trotzdem (sofort) unter. Bei Hochwasser und/oder Kälte sind auch Schwimmer nicht mehr in der Lage, sich mehr als wenige Minuten über Wasse zu halten. Denken Sie also vorher über die Sicherheit der mitangelnden Kinder nach und treffen Sie die dafür erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen! Gehen Sie bevorzugt im Sommer mit Kindern angeln, wenn auch das Wasser warm ist.

 

Maximal dürfen zwei Kinder mitangeln. Der Erlaubnisscheininhaber darf dann selbst nicht angeln.

 

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