Wichtige Infos!
Durchfahrverbote
von Dr. Oliver Feiburg / Fachanwalt für Verkehrsrecht
Zuwegungen zu Fischgewässern führen nicht selten über forst- und landwirtschaftliche Wege oder sonstige Wege, die nicht als Straßen für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gedacht sind. Diese Zuwegungen sind oft mit dem Verkehrszeichen 250 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) versehen. Das aus der Fahrpraxis allseits bekannte Zeichen sieht so aus:
Das Verkehrszeichen betrifft, wo es zeitlich unbeschränkt gilt, jedes Einfahren und Parken. Abzweigungen, die nur über die gesperrte Straße erreichbar sind, werden ohne besonders Verkehrszeichen mitumfasst. Auch wenn die Straße gesperrt ist, bleibt die Straße dennoch öffentlich. Auf ihr gelten also die allgemein Regel der StVO und der StVZO, z.B. Vorfahrtsregeln (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO: "An Kreuzungen und Einmündungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt.", zitiert nach: König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 41 StVO, Rn. 248e). Wer das Zeichen verbotswidrig passiert, hat also keine sog. Narrenfreiheit.
Das Zusatzschild "Anlieger frei" (Zeichen Nr. 1020-30 zu § 39 Abs. 2 Satz 2 StVO)
erlaubt nicht nur den eigentlichen Grundstücksanliegern die Durchfahrt, sondern auch anderweit Nutzungsberechtigten. Dazu gehören auch die Jagd und die Fischerei (König, a.a.O.; aus der Rspr. z.B. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 4.10.1977 - Ss 35/77, abgedruckt in: VRS 54, 311-313).
Das Zusatzschild "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" (Zeichen 1026-36 zu § 39 Abs. 2 Satz 2 StVO)
stellt nicht auf bestimmte Fahrzeugarten oder Halter ab, sondern auf den landwirtschaftlichen Zweck der Wegebenutzung. Die Bewirtschaftung eines Binnengewässers im Rahmen der Fischerei, d.h. die Reinigung des Gewässers, der Besatz von Fischen und die Fischereiaufsicht ist in diesem Sinne als "landwirtschaftliche" Tätigkeit anzusehen, nicht jedoch das bloße Angeln (BayObLG, Beschl. v. 10.05.1988 - 2 Ob OWi 72/88, nachgewiesen bei Bär, die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Verkehrsstrafsachen und Bußgeldvefahren, DAR 1989, 361 ff., 362). Hier darf der Angler also nicht einfahren, aber der Fischereiberechtigte zu Bewirtschaftungszwecken oder die Fischereiaufsicht.
Wir sind bemüht, Angelstellen, die für Behinderte nur schwer zugänglich sind, durch Anbringung des Zusatzzeichens 1044-11, nämlich wie folgt:
mit dem Kraftfahrzeug oder bestimmten Typen von Kraftfahrzeugen auch auf landwirtschaftlichen Wegen zugänglich zu machen. Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie hierüber jedenfalls weiter informieren.
Nach meiner Auffassung ist es zwar grundsätzlich nicht Sache der Fischereiaufsicht, die Mißachtung von Verkehrsschildern zu verfolgen, andererseits können wir dem mehr oder weniger rücksichtslosen Einfahren in Naturschutzgebiete und Privateigentum nicht beliebig tatenlos zusehen. Die Fischereiaufsicht fordert deshalb den verbotswidrig handelnden Angler auf, sein Fahrzeug zu entfernen. Geschieht dies nicht, muss der Anlger mit einem Platzverweis und einer Anzeige rechnen.