Wichtige Infos!

ACHTUNG WICHTIGER HINWEIS Aktuell nehmen die Naturschutzwacht sowie die Untere Naturschutzbehörde im Landkreis Lichtenfels vermehrt Freizeitnutzungen an Gewässern wahr, unter anderem auch aufgrund zunehmender Angelaktivitäten. Dabei wird mit Fahrzeugen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der Natur gefahren oder geparkt, ohne dass hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde bzw. vorgewiesen werden kann. Aus naturschutzrechtlicher Sicht stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass etwaige Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuse von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können. Um weiter Verstöße zu vermeiden bitten wir unsere aktiven Angler und Naturliebhaber, die entlang des Mains zu Verfügung stehenden, ausgewiesenen Parkplätze unbedingt zu nutzen. Vor Ort stehen Ihnen im Zweifelsfalle unsere Fischereiaufseher mit Rat und Tat zur Seite.
Für die Kuhweide in Seubelsdorf werden wie gehabt beim Angelspezi in Bad Staffelstein Schlüssel hinterlegt. Diese können gegen ein Pfand von 20€ entliehen werden und müssen spätestens am nächsten Tag zurückgebracht werden.
Verkaufsstart der Angelkarten für 2024 ! Ab dem 01.Dezember 2023 liegen die neuen Jahres-/ Wochen-/ und Tageskarten für die Angelsaison 2024 in unseren gelisteten Verkaufsstellen in Bad Staffelstein, Lichtenfels, Neuensee und Stockheim für Euch bereit.

Durchfahrverbote

von Dr. Oliver Feiburg / Fachanwalt für Verkehrsrecht

Zuwegungen zu Fischgewässern führen nicht selten über forst- und landwirtschaftliche Wege oder sonstige Wege, die nicht als Straßen für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gedacht sind. Diese Zuwegungen sind oft mit dem Verkehrszeichen 250 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) versehen. Das aus der Fahrpraxis allseits bekannte Zeichen sieht so aus:

Das Verkehrszeichen betrifft, wo es zeitlich unbeschränkt gilt, jedes Einfahren und Parken. Abzweigungen, die nur über die gesperrte Straße erreichbar sind, werden ohne besonders Verkehrszeichen mitumfasst. Auch wenn die Straße gesperrt ist, bleibt die Straße dennoch öffentlich. Auf ihr gelten also die allgemein Regel der StVO und der StVZO, z.B. Vorfahrtsregeln (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO: "An Kreuzungen und Einmündungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt.", zitiert nach: König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 41 StVO, Rn. 248e). Wer das Zeichen verbotswidrig passiert, hat also keine sog. Narrenfreiheit.

 

Das Zusatzschild "Anlieger frei" (Zeichen Nr. 1020-30 zu § 39 Abs. 2 Satz 2 StVO)

erlaubt nicht nur den eigentlichen Grundstücksanliegern die Durchfahrt, sondern auch anderweit Nutzungsberechtigten. Dazu gehören auch die Jagd und die Fischerei (König, a.a.O.; aus der Rspr. z.B. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 4.10.1977 - Ss 35/77, abgedruckt in: VRS 54, 311-313).

 

Das Zusatzschild "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" (Zeichen 1026-36 zu § 39 Abs. 2 Satz 2 StVO)

stellt nicht auf bestimmte Fahrzeugarten oder Halter ab, sondern auf den landwirtschaftlichen Zweck der Wegebenutzung. Die Bewirtschaftung eines Binnengewässers im Rahmen der Fischerei, d.h. die Reinigung des Gewässers, der Besatz von Fischen und die Fischereiaufsicht ist in diesem Sinne als "landwirtschaftliche" Tätigkeit anzusehen, nicht jedoch das bloße Angeln (BayObLG, Beschl. v. 10.05.1988 - 2 Ob OWi 72/88, nachgewiesen bei Bär, die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Verkehrsstrafsachen und Bußgeldvefahren, DAR 1989, 361 ff., 362). Hier darf der Angler also nicht einfahren, aber der Fischereiberechtigte zu Bewirtschaftungszwecken oder die Fischereiaufsicht.

Wir sind bemüht, Angelstellen, die für Behinderte nur schwer zugänglich sind, durch Anbringung des Zusatzzeichens 1044-11, nämlich wie folgt:

mit dem Kraftfahrzeug oder bestimmten Typen von Kraftfahrzeugen auch auf landwirtschaftlichen Wegen zugänglich zu machen. Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie hierüber jedenfalls weiter informieren.

 

Nach meiner Auffassung ist es zwar grundsätzlich nicht Sache der Fischereiaufsicht, die Mißachtung von Verkehrsschildern zu verfolgen, andererseits können wir dem mehr oder weniger rücksichtslosen Einfahren in Naturschutzgebiete und Privateigentum nicht beliebig tatenlos zusehen. Die Fischereiaufsicht fordert deshalb den verbotswidrig handelnden Angler auf, sein Fahrzeug zu entfernen. Geschieht dies nicht, muss der Anlger mit einem Platzverweis und einer Anzeige rechnen.

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