Wichtige Infos!
Fischerei und Strafrecht
Für die Fischerei von wesentlicher Bedeutung sind zwei Straftaten: die Fischwilderei, § 293 Strafgesetzbuch (StGB), und die Tierquälerei, § 17 Tierschutzgesetz (TSchG). Daneben von Bedeutung sind § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und § 127 Strafprozessordnung (StPO = vorläufige Festnahme). IM Einzelnen:
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung fremden Fischrechts fischt (§ 293 Nr. 1 StGB) oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört (§ 293 Nr. 2 StGB). Da das Fischen als solches schon den Tatbestand erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob der Täter tatsächlich fängt. Unberechtigt handelt, wem das Fischrecht nicht zusteht oder wer den Umfang des ihm übertragenen Fischereirechts überschreitet. Das Fischen in der Schonzeit fällt zwar nicht unter den Straftatbestand, wird aber als Ordnungswidrikeit nach § 32 Nr. 1 Buchstabe a) AVFiG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 FiG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt.