Wichtige Infos!

ACHTUNG WICHTIGER HINWEIS Aktuell nehmen die Naturschutzwacht sowie die Untere Naturschutzbehörde im Landkreis Lichtenfels vermehrt Freizeitnutzungen an Gewässern wahr, unter anderem auch aufgrund zunehmender Angelaktivitäten. Dabei wird mit Fahrzeugen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der Natur gefahren oder geparkt, ohne dass hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde bzw. vorgewiesen werden kann. Aus naturschutzrechtlicher Sicht stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass etwaige Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuse von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können. Um weiter Verstöße zu vermeiden bitten wir unsere aktiven Angler und Naturliebhaber, die entlang des Mains zu Verfügung stehenden, ausgewiesenen Parkplätze unbedingt zu nutzen. Vor Ort stehen Ihnen im Zweifelsfalle unsere Fischereiaufseher mit Rat und Tat zur Seite.
Für die Kuhweide in Seubelsdorf werden wie gehabt beim Angelspezi in Bad Staffelstein Schlüssel hinterlegt. Diese können gegen ein Pfand von 20€ entliehen werden und müssen spätestens am nächsten Tag zurückgebracht werden.
Verkaufsstart der Angelkarten für 2024 ! Ab dem 01.Dezember 2023 liegen die neuen Jahres-/ Wochen-/ und Tageskarten für die Angelsaison 2024 in unseren gelisteten Verkaufsstellen in Bad Staffelstein, Lichtenfels, Neuensee und Stockheim für Euch bereit.

Fischerei und Tierschutz

von Dr. Oliver Freiburg

Die Fischerei steht im doppelten Verfassungsrang: Sie ist Freiheitsrecht und bayerisches Kulturgut (s. Fischereirecht - Grund und Grenzen). Auch der Tierschutz steht jedoch im Rang eines Verfassungsgutes. Tiere sind keine Sachen mehr (wie früher). Der Kommentar von Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Art. 1 Rn. 69, führt dazu aus:

 

"Seit dem 01. August 2002 genießt der Tierschutz Verfassungsrang. Der schon vorher bestehende verfassungsrechtliche Auftrag an den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, ist durch die Ergänzung des einschlägigen Art. 20a GG (Gesetz vom 26. Juli 2002 ...) auf die Tiere erstreckt worden. Die Verpflichtung umfasst den Schutz der Tiere vor nicht artgerechter Haltung, vor vermeidbaren Leiden sowie vor der Zerstörung ihrer Lebensräume. Das neue "Staatsziel Tierschutz" verpflichtet in erster Linie den Gesetzgeber.

 

Nach § 90a Satz 1 BGB sind (lebende) Tiere keine "Sachen". Sie werden also nicht einfach den (unbelebeten) "körperlichen Gegenständen" i.S. des allgemeinen Sachbegriffs (§ 90 BGB) gleichgestellt. § 90a Satz 2 BGB weist ausdrücklich darauf hin, dass Tiere durch besondere, d.h. gerade nicht für Sachen geltende Gesetze geschützt werden; gemeint ist in erster Linie das TierSchG. In § 90a Satz 3 BGB ist allerdings festgelegt, dass auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, insbesondere durch die Normen des Tierschutzrechts. An Tieren können damit Besitz und Eigentum begründet werden, sie können Gegenstand des Handels sein usw. Beim Umgang mit Tieren als Lebewesen ist jedoch stets ihr besonderer gesetzlicher Schutz zu beachten."

 

Die Fischerei ist damit aufgerufen, die Fische als Lebewesen zu respektieren und ihnen nicht mehr Leid zuzufügen als nötig. Daraus folgt, dass der Angler den Fisch nicht länger drillen darf als nötig. Er muss sein Gerät so dimensionieren, dass er zwar fängt, aber den Fisch sicher und möglichst schnell einholen kann. Wenn der Fisch gelandet ist, muss er schnellstmöglich waidgerecht getötet werden. All dies ist aus der Eignungsprüfung zur Erlangung des Fischereischeins in Bayern bekannt und soll hier deshalb nicht referiert werden. Die Mainfischereigemeinschaft Lichtenfels erwartet von ihren Anglern die einschlägigen Kenntnisse. Im Spannungsfeld von Fischerei und Tierschutz stehen derzeit nach meiner Beobachtung zwei Themenkreise, nämlich catch and release und das Hältern gefangener Fische. Ein dritter Themenkreis, der schon entschieden ist, und zwar gegen die Fischerei, gibt nach meinem Dafürhalten ein gutes Beispiel dafür, wie das Fischereirecht funktioniert und wo es hinführen kann, wenn die Freiheit rücksichtslos ausgeübt wird, nämlich das Angeln mit lebendem Köderfisch. Davor soll aber noch über einige Fragen mit ebenfalls tierschutzrechtlicher Relevanz, die nach der Erfahrung der Mainfischereigemeinschaft in der täglichen Praxis immer wieder auftauchen, referiert werden, nämlich die zulässsige Zahl der Handangeln, sog. Anbißstellen, das Angeln mit Inhabern eines Jugendfischereischeins sowie die Fischerei unter Einsatz von Echoloten.

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