Wichtige Infos!

ACHTUNG WICHTIGER HINWEIS Aktuell nehmen die Naturschutzwacht sowie die Untere Naturschutzbehörde im Landkreis Lichtenfels vermehrt Freizeitnutzungen an Gewässern wahr, unter anderem auch aufgrund zunehmender Angelaktivitäten. Dabei wird mit Fahrzeugen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der Natur gefahren oder geparkt, ohne dass hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde bzw. vorgewiesen werden kann. Aus naturschutzrechtlicher Sicht stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass etwaige Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuse von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können. Um weiter Verstöße zu vermeiden bitten wir unsere aktiven Angler und Naturliebhaber, die entlang des Mains zu Verfügung stehenden, ausgewiesenen Parkplätze unbedingt zu nutzen. Vor Ort stehen Ihnen im Zweifelsfalle unsere Fischereiaufseher mit Rat und Tat zur Seite.
Für die Kuhweide in Seubelsdorf werden wie gehabt beim Angelspezi in Bad Staffelstein Schlüssel hinterlegt. Diese können gegen ein Pfand von 20€ entliehen werden und müssen spätestens am nächsten Tag zurückgebracht werden.
Verkaufsstart der Angelkarten für 2024 ! Ab dem 01.Dezember 2023 liegen die neuen Jahres-/ Wochen-/ und Tageskarten für die Angelsaison 2024 in unseren gelisteten Verkaufsstellen in Bad Staffelstein, Lichtenfels, Neuensee und Stockheim für Euch bereit.

Angeln und Zelten, offenes Feuer

von Dr. Oliver Freiburg

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Berechtigten betreten (Art.27 Abs. 1 und Abs. 2 BayNatSchG, sog. naturschutzrechtlicher Gemeingebrauch). Dieses Betretungsrecht für Jedermann, das in Bayern auch verfassungsrechtlich verbürgt ist (Art. 141 Abs. 3 BV, s. Fischereirecht - Grund und Grenzen), gilt nur für die traditionellen Formen des Naturgenusses und der Erholung, also z.B. das Wandern. Das Aufstellen von Zelten in freier Natur außerhalb behördlich genehmigter Campingplätze ist mehr als ein Betreten im Sinne von Art. 27 BayNatSchG und Art. 141 Abs. 3 BV (sog. naturschutzrechtliche Sondernutzung). Dafür ist stets die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich. Zeltlager, die aus mehr als drei Zelten bestehen und nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, dürfen nur mit der Erlaubnis der Gemeinde errichtet und betrieben werden, Art. 25 Abs. 2 Satz 1 LStVG. Das Zelten am Main ist von Gesetzes wegen damit nur erlaubt, wenn die Zustimmung des Grundstückseigentümers vorliegt und keine sonstige Bestimmungen - etwa die Verordnung zu einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet - entgegenstehen. Das Vorstehende stammt - nahezu wörtlich bis auf die Ausführungen konkret zum Main hier - aus der entsprechenden Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit:

 

 

www.stmug.bayern.de/umwelt/naturschutz/freizeit/zelt_rec.htm

 

 

Da uns die meisten Grundstücke am Main nicht gehören, sondern überwiegend den Gemeinden, dem Staat und der Landwirtschaft, auch unterschiedliche naturschutzrechtliche Gebietstypen im Verlauf der Strecke vorkommen, können wir nicht ermessen, wann und wem konkret eine Genehmigung des Grundtückseigentümers zum Zelten vorliegt und nicht etwa auch andere Bestimmungen dem Zelten entgegenstehen. Wir gehen davon aus, dass auch die wenigsten unserer Angler eine solche Genehmigung einholen, geschweige denn wissen, wer überhaupt Eigentümer des konkreten Grundstücks ist, von dem aus sie angeln, oder gar wissen, welche konkreten Bestimmungen ein jeweiliges Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet zum Zelten vorsieht. Um nicht als sog. Zweckveranlasser von Störungen fremden Grundstückseigentums durch Zeltende in Anspruch genommen zu werden, auch Kollisionen mit dem Naturschutz in den hier überwiegenden Vogelschutz- und FFH-Gebieten zu vermeiden, haben wir deshalb in den Bedingungen das Zelten generell untersagt. Wir wollen uns nicht mit dem Landratsamt, der Gemeinde oder den Bauern herumstreiten. Wer meint, er könne nur im Zelt kältesicher und schön am Main übernachten, dem fehlt vielleicht auch die Kenntnis über moderne Angelbekleidung und moderne Angelschirme.

 

Auch das Entzünden und Betreiben offener Feuer als Kochstelle oder Lagerfeuer fällt nicht unter den naturschutzrechtlich erlaubten Gemeingebrauch. Nach dem Naturschutzrecht in Bayern verboten sind also jedwede offene Feuerstätten, insbesondere offene Grillgeräte und sog. unverwahrte Feuer, d.h. Feuer, die nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben werden. In den letzten Jahren hat es - möglicherweise aufgrund eines Klimawandels - im Frühjahr und Frühsommer langanhaltende Trockenperioden gegeben, so etwa im Mai bis Anfang Juni. Das Unterhalten offener Feuerstellen ist dann neben dem gesetzlichen Verbot auch sehr gefährlich. So schön ein Feuerchen beim Angeln für viele unserer Angler auch sein mag, es ist und bleibt deshalb verboten. Es gibt ja auch sehr schöne moderne geschlossene Grills und Räuchergeräte. Wir mussten leider feststellen, das gerade die Angler, die Lagerfeuer errichten, Müll am Main zurücklassen, z.B. in Gestalt von Bierflaschenverschlüssen, die ins Feuer geworfen weden und dort natürlich nicht verbrennen. Diese metallenen Verschlüsse werden bei Hochwasser in dem Main gespült und - leider auch - von Raubfischen, die sie in der Srömung für Beute halten, gefressen, auch von anderen Tieren. Wir beobachten weiterhin, dass das verbotene Zelten in der Regel auch mit verbotenen offenen Feuerstellen einhergeht.

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